Baustelleneinrichtung in Deutschland: Vorschriften

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchführen lassen und vor Tätigkeitsbeginn dokumentieren. Personalstärke, Tätigkeiten, Nutzungszeiten und vorhandene Einrichtungen bestimmen die Planung. Eine Kapazitätsangabe des Vermieters ersetzt diese Prüfung nicht.

Wer verantwortlich ist und welche Regeln gelten

Die ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber. Die ASR konkretisieren ihre Anforderungen innerhalb des jeweiligen Anwendungsbereichs. Bei Einhaltung gilt eine Vermutungswirkung; andere Lösungen müssen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen. Die Beauftragung eines Anbieters entbindet den Arbeitgeber nicht von diesen Pflichten.

Die Containerbauweise entscheidet nicht über den Anwendungsbereich. ASR A4.1 Abschnitt 8 und ASR A4.2 Abschnitt 7 enthalten besondere Regelungen für Baustellen. Für einen gewöhnlichen Bürostandort sind die allgemeinen Anforderungen zu prüfen; die Baustellenregeln zu Nutzerzahlen, Dauer und Reinigung dürfen nicht allein wegen eines gemieteten Containers übernommen werden.

Auf Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber muss der Bauherr oder der nach § 4 BaustellV beauftragte Dritte nach § 3 geeignete Koordinatoren bestellen. Er kann die Koordinatoraufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er dafür geeignet ist. Die Bestellung entbindet den Bauherrn oder beauftragten Dritten nicht von seiner Verantwortung. Die eigenen Arbeitsschutzpflichten der Arbeitgeber bleiben nach § 5 Absatz 3 bestehen.

Davon getrennt ist die Vorankündigung nach § 2 Absatz 2 zu prüfen: Sie ist erforderlich, wenn die Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder wenn der voraussichtliche Arbeitsumfang 500 Personentage überschreitet. Der nach § 4 Verantwortliche muss sie der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermitteln, sichtbar auf der Baustelle aushängen und bei erheblichen Änderungen anpassen.

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist nach § 2 Absatz 3 vor Einrichtung der Baustelle erforderlich, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und entweder eine Vorankündigung erforderlich ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden. Bei nur einem Arbeitgeber verlangt § 2 Absatz 4 unter diesen Voraussetzungen stattdessen dessen vorherige Unterrichtung über die relevanten Umstände auf dem Gelände. Ein Lageplan der Container ersetzt weder diesen Plan noch die erforderliche Unterrichtung.

Die Koordinatorbestellung, Vorankündigung und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben unterschiedliche Voraussetzungen. Die Personenzahlen für diese organisatorischen Pflichten sind keine Kapazitätsangaben für Sanitär- oder Pausencontainer. Für Bauvorhaben, deren Ausführung vor dem 1. April 2023 begonnen hat, ist die Übergangsregel in § 8 Absatz 2 zu beachten.

Toiletten: Bedarf, Dauer und Erreichbarkeit

Toiletten und Möglichkeiten zur Handreinigung müssen zur Verfügung stehen. Nach ASR A4.1 Abschnitt 8.2 Absatz 1 sind Toilettenräume bereitzustellen, wenn ein Arbeitgeber mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig auf einer Baustelle beschäftigt. Für Baustellen mit bis zu zehn Beschäftigten beschreibt die Regel mobile anschlussfreie Toilettenkabinen; ohne integrierte Handwaschgelegenheit muss eine solche unmittelbar am Aufstellort erreichbar sein. Aus einem Unterschreiten des Schwellenwerts folgt keine generelle Befreiung von Sanitärpflichten.

Nach Abschnitt 8.2 Absatz 3 sollen Toiletten höchstens 100 m Wegstrecke vom Arbeitsort entfernt sein. Ist dies wegen der Baustellensituation nicht möglich, darf der Weg fünf Minuten nicht überschreiten, zu Fuß oder mit betrieblich bereitgestellten Verkehrsmitteln. Gleichwertige externe Einrichtungen können berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich nutzbar sind und die Erreichbarkeit eingehalten wird. Wechselnde Arbeitsorte oder verschiedene Geschosse können zusätzliche Kabinen erfordern.

Mobile anschlussfreie Toilettenkabinen sollen vom 15. Oktober bis 30. April beheizbar sein. Das ist eine baustellenspezifische ASR-Vorgabe, keine pauschale Aussage über die Ausstattung jedes Mietmodells.

Waschräume, Duschen und die richtige Bezugsgröße

Für Waschräume enthält ASR A4.1 Abschnitt 8.3 Absatz 1 denselben Tatbestand: mehr als zehn Beschäftigte eines Arbeitgebers, länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig. Hier ist eine Ausnahme vorgesehen, wenn sie täglich in Betriebsgebäude mit Sanitärräumen oder in mit der Baustelle zusammenhängende Unterkünfte zurückkehren. Diese Ausnahme ist keine allgemeine Befreiung von Toiletten, Handwaschmöglichkeiten oder tätigkeitsbedingten Hygienemaßnahmen.

Die Anzahl der Wasch- und Duschplätze sowie Toiletten/Urinale ist für Baustellen anhand von Tabelle 7 in Abschnitt 8.4 zu planen. Bezugsgröße ist die höchste Zahl der Beschäftigten, die diese Einrichtungen regelmäßig nutzen. Das ist weder automatisch die gesamte Firmenbelegschaft noch nur die Zahl gleichzeitig besetzter Waschplätze. Bei gemeinsamer Nutzung sind alle regelmäßigen Nutzer zu berücksichtigen. Für Toiletten und Urinale ist zusätzlich Abschnitt 5.2 Absatz 4 anzuwenden; eine Tabellensumme darf nicht beliebig durch Urinale erfüllt werden.

An Wasch- und Duschplätzen ist nach Abschnitt 6.4 warmes und kaltes fließendes Wasser in Trinkwasserqualität vorzusehen. Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung können zusätzliche Hygiene- und Trennungsmaßnahmen erforderlich machen. Ein als „autark“ angebotenes Modul belegt weder ausreichende Wassermengen noch eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung.

Getrennte Nutzung und Umkleideräume

Die ArbStättV verlangt getrennte Sanitärräume für Männer und Frauen oder eine getrennte Nutzung. ASR A4.1 Abschnitt 8.1 Absatz 3 enthält für Baustellen eine bedingte Ausnahme von getrennt eingerichteten Räumen bis 21 Beschäftigte: Die zeitlich getrennte Nutzung muss gesichert sein. Zusätzlich verlangt die ASR getrennte Sanitärräume bei mehr als sechs Beschäftigten je Beschäftigtengruppe (männlich und weiblich). Die Grenze von 21 allein genügt deshalb nicht.

Für gleichzeitig genutzte Umkleideräume nennt Abschnitt 7.3 eine freie Bewegungsfläche von 0,5 m² je Nutzer; Verkehrswege kommen hinzu. Schränke, Bänke und deren Funktionsflächen sind ebenfalls einzuplanen. Dieser Wert ist keine vollständige Raumfläche pro Person. Abschnitt 7.4 regelt unter anderem Sitzgelegenheiten, verschließbare Aufbewahrung, erforderliche Trennung der Kleidung und Trocknung.

Ein gesonderter Umkleideraum ist nach Abschnitt 8.5 auf Baustellen nicht erforderlich, wenn im Pausenraum ein geeigneter Kleiderwechsel und die getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und persönlicher Kleidung in geeigneten Schränken möglich sind. Zusätzliche Anforderungen bei Gefahr- oder Biostoffen sind gesondert zu prüfen.

Pausenräume: keine allgemeine Ausnahme für kurze Baustellen

ASR A4.2 Abschnitt 7 sieht auf Baustellen grundsätzlich einen Pausenraum oder Pausenbereich vor. Die Ausnahme in Absatz 2 betrifft höchstens vier gleichzeitig tätige Beschäftigte eines Arbeitgebers bei einer Dauer von längstens einer Woche oder höchstens 20 Personentagen. Zusätzlich muss eine gleichwertige, witterungsgeschützte Möglichkeit zum Waschen, Wärmen, Umkleiden sowie zum Essen und gegebenenfalls Zubereiten einer Mahlzeit vorhanden sein. Eine geringe Beschäftigtenzahl oder kurze Mietdauer allein reicht nicht.

Abschnitt 4.1 Absatz 9 nennt mindestens 1 m² pro gleichzeitigem Nutzer einschließlich Tisch und Sitzgelegenheit; weitere Einrichtung, Zugänge und Verkehrswege kommen hinzu. Ein Pausenraum muss insgesamt mindestens 6 m² groß sein. Für Baustellen verlangt Abschnitt 7 Absatz 4 mindestens 2,30 m lichte Höhe. Diese Angaben sind keine automatische Belegungserlaubnis für ein bestimmtes Containermodell.

Pausenräume sollen in höchstens fünf Minuten erreichbar sein; zu Pausenbereichen darf die Wegstrecke höchstens 100 m betragen. Die Räume müssen sicher liegen und frei von arbeitsbedingten Störungen sein. Geeignete Unterkünfte können unter den Bedingungen von Abschnitt 7 Absatz 5 für die Pausen ihrer jeweiligen Bewohner genutzt werden.

Bürocontainer und Wohncontainer: Nutzungen getrennt prüfen

Für Büroarbeitsplätze sind unter anderem Raumabmessungen, Bewegungs- und Verkehrsflächen, Raumhöhe, Lüftung, Beleuchtung und bei Bildschirmarbeit die ergonomische Einrichtung zu prüfen. Eine Außenfläche des Moduls oder eine Herstellerangabe zur Personenzahl genügt nicht. Maßgeblich sind die tatsächliche Nutzung und der eingerichtete Innenraum.

Für die Unterbringung gelten ArbStättV Anhang 4.4 und die ASR A4.4 im jeweiligen Anwendungsbereich. Ein Pausencontainer wird durch das Aufstellen von Betten nicht automatisch zur geeigneten Unterkunft. Belegung, Schlafbereiche, Sanitärversorgung, Brandschutz und die landesrechtliche Zulässigkeit sind gesondert zu planen. Für Gemeinschaftsunterkünfte verlangt Anhang 4.4 auch eine Dokumentation der Unterbringung.

Wenn Sie Wohncontainer mieten möchten, geben Sie die Unterbringung und die geplante Belegung bereits in der Anfrage an. Die Bezeichnung des Mietmodells ersetzt die Prüfung der vorgesehenen Nutzung nicht.

Reinigung, Klima, Wasser und elektrische Sicherheit

Der Arbeitgeber muss hygienische Reinigung und Instandhaltung organisieren. ASR A4.1 Abschnitt 8.1 Absatz 2 verlangt bei täglicher Nutzung die Reinigung der Toilettenräume mindestens zweimal pro Woche; die Toiletten selbst und mobile anschlussfreie Kabinen sollen täglich gereinigt werden. Gefährliche Verunreinigungen sind nach ArbStättV § 4 unverzüglich zu beseitigen. Ein vertraglicher Entleerungsrhythmus ersetzt die erforderliche Reinigung nicht.

Lüftung, gesundheitlich zuträgliche Temperaturen, Beleuchtung, sichere Verkehrs- und Fluchtwege, Brandschutz und Erste Hilfe sind nach Nutzung und Gefährdungsbeurteilung zu planen. Die besonderen Belange beschäftigter Menschen mit Behinderungen sind nach § 3a Absatz 2 zu berücksichtigen; weitergehendes Landesbaurecht bleibt anwendbar.

Elektrische Anschlüsse, Schutzmaßnahmen und Prüfungen sind durch die dafür qualifizierten Personen zu organisieren. Die DGUV Information 203-006 behandelt Bau- und Montagestellen einschließlich der Erdung und des Potentialausgleichs an Baustellencontainern. Ihr Abschnitt 1 schließt jedoch elektrische Anlagen innerhalb von Bau- und Wohncontainern aus; Abschnitt 4.2.3 enthält keine Festlegungen zum Blitzschutz. Diese Aufgaben sind gesondert fachkundig zu planen. Die Information ist keine pauschale Prüfbescheinigung oder verbindliche Einheitsprüffrist für jedes Modul.

Aufstellung: Bundesland, Grundstück und Nutzung prüfen

Bauordnungen der 16 Bundesländer: Verfahren und Planung. Wählen Sie das Bundesland des Aufstellorts und beachten Sie die Hinweise zu Baustelleneinrichtungen.

Arbeitsschutz und baurechtliche Zulässigkeit sind getrennt zu prüfen. Ob ein Verfahren erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach der Landesbauordnung, der konkreten Nutzung, dem Grundstück und der Aufstelldauer. Der Begriff „Baustellencontainer“ oder eine kurze Dauer allein belegt keine bundesweit geltende Genehmigungsfreiheit. Eine Verfahrensfreiheit bedeutet zudem nicht, dass materielle Anforderungen entfallen.

Klären Sie Aufstellung, Abstände, Standsicherheit und Brandschutz mit der zuständigen Bauaufsicht; bei öffentlichen Flächen außerdem die erforderliche Nutzungs- und gegebenenfalls verkehrsrechtliche Erlaubnis. Die Aufstellung als dauerhaftes Büro oder Unterkunft darf nicht ungeprüft wie eine vorübergehende Baustelleneinrichtung behandelt werden.

Anfrage vorbereiten

Nennen Sie Bundesland, Gemeinde, Arbeitgeber und regelmäßige Nutzer der gemeinsam genutzten Einrichtungen, gleichzeitige Anwesenheit, Tätigkeiten, Arbeitszeiten, Dauer und vorhandene Anlagen. Fordern Sie bemaßte Pläne, die Belegungsgrundlage und die Aufgaben für Transport, Aufstellung, Anschlüsse, Reinigung, Wartung und Rücknahme an.

Zu prüfende Punkte für Baustelleneinrichtungen in Deutschland.
PrüfpunktDurchzuführende PrüfungAngerechnet aufPrüfstatus
ToilettenPrüfen Sie für Baustellen ASR A4.1 Abschnitt 8 und Tabelle 7. Für die Anzahl zählt die höchste Zahl der Beschäftigten, die die Anlage in der Regel nutzen. Anwesenheit, Nutzerkreis und Nutzungsbedingungen gesondert erfassen; hier wird keine Quote berechnet.—projektbezogen zu dimensionieren
Waschbecken und WaschräumePlanen Sie die für die Tätigkeit geeigneten Waschgelegenheiten vor. Die ASR A4.1 enthält spezifische Bedingungen für Baustellen und die Nutzung eines Waschraums; prüfen Sie diese anhand der Anzahl der Beschäftigten, der Dauer und der verfügbaren Einrichtungen.—projektbezogen zu dimensionieren
DuschenDie Tätigkeit, der Verschmutzungsgrad und die Gefährdungsbeurteilung bestimmen den Bedarf. Prüfen Sie die Ausstattung und deren Anzahl in der ASR A4.1 und mit der für den Arbeitsschutz verantwortlichen Person.—projektbezogen zu dimensionieren
Organisation der SanitäranlagenPrüfen Sie die Trennung oder die getrennte Nutzung der Anlagen unter den Bedingungen der ArbStättV und der ASR A4.1. Die Konfiguration muss die Intimsphäre der Nutzer wahren.—projektbezogen zu dimensionieren
Umkleideräume und KleidungSehen Sie das Wechseln und Aufbewahren der Kleidung vor, mit geeigneter Trennung zwischen Arbeits- und Straßenkleidung und Trocknungsmöglichkeit je nach Tätigkeit.—projektbezogen zu dimensionieren
PausenräumePrüfen Sie den Pausenraum oder den Pausenbereich gemäß ASR A4.2, insbesondere die Baustellenregelungen. Die Regelungen für kleine Baustellen von kurzer Dauer sind im Einzelfall zu prüfen.—projektbezogen zu dimensionieren
Wasser und HygieneLegen Sie eine hygienische Wasserversorgung, die Wasserstellen und den Bedarf in Abhängigkeit von der Tätigkeit und den klimatischen Bedingungen fest. Der Bedarf hängt von der Arbeit, der Hitze und den verfügbaren Einrichtungen ab.—projektbezogen zu dimensionieren
Abmessungen und VerkehrswegeDimensionieren Sie die Räume, Verkehrswege und Ausgänge entsprechend ihrer Nutzung, der Anzahl der Beschäftigten und der Gefährdungsbeurteilung. Prüfen Sie die anwendbaren ASR, bevor Sie die Anzahl der Module wählen.—projektbezogen zu dimensionieren
TemperaturLegen Sie die für die Tätigkeit, die Pausen und die Sanitärbereiche geeignete Temperatur fest; die Anforderungen variieren je nach Raumtyp und Tätigkeit.—projektbezogen zu dimensionieren
LüftungPrüfen Sie den Luftwechsel und die Schadstoffbelastung je nach Raum und Belegung.—projektbezogen zu dimensionieren
BeleuchtungEntnehmen Sie die Beleuchtungsstärken für die jeweiligen Tätigkeiten und Räume der ASR A3.4.—projektbezogen zu dimensionieren
BarrierefreiheitBerücksichtigen Sie die Bedürfnisse von Beschäftigten mit Behinderungen und die ergänzenden Bestimmungen der ASR V3a.2; prüfen Sie außerdem das Bauordnungsrecht des Bundeslandes.—projektbezogen zu dimensionieren
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Diese Hinweise betreffen Deutschland. Die Bedingungen der genannten Regeln sind auf das konkrete Projekt anzuwenden; die Seite ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die behördliche oder fachtechnische Prüfung der Anlage.